BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Pflichtangebot, Wertpapiererwerbs-und

Pflichtangebot (duty offer)

Nach dem deutschen Wertpapiererwerbs-und Übernahmegesetz (WpÜG) aus dem Jahr 2002 muss ein öffentliches Angebot abgegeben werden, wenn eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaften gemeinsamen mit anderen Personen über mindestens 30 Prozent einer Zielgesellschaft verfügen. Siehe Aktientausch-Übernahme, Bieter, Buy out, Erwerbsangebot, Fusionen und Übernahmen, Squeeze-out, Stimmrechts-Datenbank, Synergiepotentiale, Transaktionsbonus, Übernahme-Angebot, Zielgesellschaft. Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 36 ff., Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 170 ff. (Verfahren; Bussgeldbescheide; S. 173: Zulässigkeit eines Tausch-Übernahme-Angebots, S. 175 f.: Rechtslage bei Angebots-Änderungen) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin. Pfundgeld (pound toll; registration fee ) In deutschen Seestädten eine (Sonder)Steuer auf Schiffe und deren Waren, auch Tonnengeld genannt. Eine Abgabe an den Lehnsherrn als Eigentümer (lateinischer Name der Abgabe: LAUDEMIA), sobald ein unfreies Grundstück eine Besitzänderung erfuhr, also eine Gebühr für die Beurkundung im herrschaftlichen Register. Münzen mit gesetzlich vorgeschriebener Lötigkeit; vollwertig ausgeprägte Geldstücke: Kurantmünzen. Siehe Abfertigungsgeld, Ankergeld, Bordinggeld, Fremdhafengeld, Furtgeld, Hafengeld, Kaigeld, Krangeld, Kumutgeld, Lastgeld, Liegegeld, Leuchtturmgeld, Lotsengeld, Mützengeld, Schleusengeld.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen